§ 1 Umfang des Auftrags
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung gemäß Bezeichnung im erteilten Auftrag. Ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg ist geschuldet. Die Agentur kann zur Bearbeitung des Auftrags Mitarbeiter, aber auch externe Unternehmen heranziehen.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer vollständig und umfassend und stellt dem Auftragnehmer zur Bearbeitung des Auftrags alle notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Insbesondere teilt der Auftraggeber jede Änderung seiner Kontaktdaten bis zum Abschluss des Auftrags (Projektes) mit.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung bestimmt sich nach der dem Auftrag zugrunde liegenden Vereinbarung. § 4 Zahlungen Honorarforderungen des Auftragnehmers sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Dies gilt auch für Vorschussrechnungen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 5 Beendigung des Auftrags
Der Auftrag endet mit Erledigung des Auftrags bzw. mit Beendigung der beauftragten Angelegenheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Beendigung, insbesondere Kündigung, eines etwaigen Auftrags.
§ 6 Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht der Unterlagen
Während der Auftragsbearbeitung sind alle vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen durch den Auftragnehmer aufzubewahren. Nach Abschluss des Auftrags sind diese im Original an den Auftraggeber herauszugeben.
§7 Gerichtsstandvereinbarung
Als Gerichtsstand wird der Sitz des Auftraggebers vereinbart. Leistungsort ist ebenfalls der Sitz des Auftraggebers, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
§ 8 Schlussklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben bzw. gewollt haben würden, als vereinbart.